BayObLG - Beschluß vom 06.05.1999
2Z BR 185/98
Normen:
WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 568 Abs. 2 Satz 2, § 793, § 887 ;
Fundstellen:
InVo 1999, 255
ZfIR 2000, 404
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 4380/98
AG Nürnberg 1 UR II 40/94 ,

Weitere Beschwerde durch den Vollstreckungsgläubiger gegen die Aufhebung der Ermächtigung zur Ersatzvornahme

BayObLG, Beschluß vom 06.05.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 185/98

DRsp Nr. 1999/8790

Weitere Beschwerde durch den Vollstreckungsgläubiger gegen die Aufhebung der Ermächtigung zur Ersatzvornahme

»Hat das Landgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 887 ZPO die Ermächtigung des Vollstreckungsgläubigers zur Ersatzvornahme auf Beschwerde des Vollstreckungsschuldners aufgehoben, steht dagegen dem Vollstreckungsgläubiger die weitere Beschwerde zu.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 568 Abs. 2 Satz 2, § 793, § 887 ;

Gründe:

I. Den Vollstreckungsschuldnerinnen gehört die Wohnung Nr. 10 in der aus drei Häusern bestehenden Wohnanlage K.-Straße 20, 22 und 24. Auf Antrag der Vollstreckungsgläubiger wurden sie durch Beschlüsse des Amtsgerichts vom 14.9.1995 des Landgerichts vom 22.1.1997 und des Senats vom 17.7.1997 (2Z BR 25/97 = WE 1998, 149) rechtskräftig verpflichtet, den auf dem Dach des Hauses K.-Straße 22 errichteten Wintergarten zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, die im Bereich der Attika aufgestellten Pflanzgefäße zu beseitigen, die vom Schlafzimmer ihrer Wohnung auf das Dach führende Tür durch ein Fenster zu ersetzen sowie Wasser- und Elektroanschlüsse einschließlich einer Lampenleitung zu entfernen.