I. Den Vollstreckungsschuldnerinnen gehört die Wohnung Nr. 10 in der aus drei Häusern bestehenden Wohnanlage K.-Straße 20, 22 und 24. Auf Antrag der Vollstreckungsgläubiger wurden sie durch Beschlüsse des Amtsgerichts vom 14.9.1995 des Landgerichts vom 22.1.1997 und des Senats vom 17.7.1997 (2Z BR 25/97 = WE 1998, 149) rechtskräftig verpflichtet, den auf dem Dach des Hauses K.-Straße 22 errichteten Wintergarten zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, die im Bereich der Attika aufgestellten Pflanzgefäße zu beseitigen, die vom Schlafzimmer ihrer Wohnung auf das Dach führende Tür durch ein Fenster zu ersetzen sowie Wasser- und Elektroanschlüsse einschließlich einer Lampenleitung zu entfernen.
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