BayObLG - Beschluß vom 30.08.1995
RE-Miet 6/94
Normen:
BGB § 549a, § 556 Abs. 3, § 556a, § 564b, § 565b; ZPO § 541 ;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 52
BayObLGZ 1995, 289
DRsp I(133)560a-b
MDR 1996, 41
NJW-RR 1996, 76
NJWE-MietR 1996, 27
WuM 1995, 645
ZMR 1995, 585

Weitervermietung einer Wohnung vom Arbeitgeber an eine betriebsangehörige Person

BayObLG, Beschluß vom 30.08.1995 - Aktenzeichen RE-Miet 6/94

DRsp Nr. 1995/6217

Weitervermietung einer Wohnung vom Arbeitgeber an eine betriebsangehörige Person

»1. Hat ein Arbeitgeber eine Wohnung vom Eigentümer angemietet, um sie bestimmungsgemäß an betriebsangehörige Personen weiterzuvermieten, so handelt es sich auch dann nicht um ein Mietverhältnis über Wohnraum im Sinn der Kündigungsschutzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der Arbeitgeber bei der Weitervermietung keinen Gewinn erzielen will und sich der vermietende Eigentümer ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Endmieters vorbehalten hat. 2. Beendet in einem solchen Fall der vermietende Eigentümer das Hauptmietverhältnis durch ordentliche Kündigung. so kann sich der Endmieter gegenüber dem Herausgabeanspruch des Eigentümers auf die Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts (insbesondere §§ 556a, 564b BGB berufen, wenn der Arbeitgeber als Zwischenmieter bei der Weitervermietung keine in wesentlichen Punkten von den Interessen seines Vermieters abweichenden Interessen verfolgen und dieser nach dem Hauptmietvertrag wesentlichen Einfluß auf die Gestaltung des Endmietverhältnisses und die Auswahl des Endmieters nehmen kann.«

Normenkette:

BGB § 549a, § 556 Abs. 3, § 556a, § 564b, § 565b; ZPO § 541 ;

Gründe: