BayObLG - Beschluß vom 30.08.1995
RE-Miet 5/94
Normen:
BGB § 549a, § 556 Abs. 3, § 556a, § 564b; ZPO § 541 ;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 51
BayObLGZ 1995 Nr. 52
BayObLGZ 1995, 282
MDR 1996, 40
NJW-RR 1996, 71
NJWE-MietR 1996, 26
WuM 1995, 642
ZMR 1995, 582

Weitervermietung einer Wohnung vom einem karitativ tätigen Verein an einen Mitarbeiter

BayObLG, Beschluß vom 30.08.1995 - Aktenzeichen RE-Miet 5/94

DRsp Nr. 1995/6218

Weitervermietung einer Wohnung vom einem karitativ tätigen Verein an einen Mitarbeiter

»1. Vermietet der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses Wohnungen an einen karitativ tätigen gemeinnützigen Verein zur Unterbringung vom Verein auszuwählender Personen und vermietet der Verein eine der Wohnungen an einen seiner Mitarbeiter, so tritt der Eigentümer nicht in das Mietverhältnis mit dem Endmieter ein, wenn er das Vertragsverhältnis mit dem Verein durch ordentliche Kündigung beendet; § 549a Abs. 1 Satz 1 BGB ist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. 2. Der Umstand, daß in einem solchen Fall dem Endmieter die Nutzung der Wohnung durch Einschaltung des gemeinnützigen Vereins als Zwischenmieter überlassen worden ist, führt für sich genommen nicht dazu, daß sich der Endmieter gegenüber dem Herausgabeanspruch des Eigentümers auf die Kündigungsvorschriften des Wohnraummietrechts (insbesondere §§ 556a, 564b BGB) berufen kann.«

Normenkette:

BGB § 549a, § 556 Abs. 3, § 556a, § 564b; ZPO § 541 ;

Gründe: