BayObLG - Beschluss vom 17.10.2002
2Z BR 68/02
Normen:
WEG § 45 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 215
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 3382/02
AG München - 483 UR II 473/01 WEG,

Wert der Beschwer bei Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen - Erforderlichekeit eines Sachverständigengutachtens

BayObLG, Beschluss vom 17.10.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 68/02

DRsp Nr. 2002/17985

Wert der Beschwer bei Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen - Erforderlichekeit eines Sachverständigengutachtens

»Im Beschlussanfechtungsverfahren richtet sich der Wert der Beschwer grundsätzlich nach dem Anteil an den Gesamtkosten, der auf den Beschwerdeführer entfällt. Darüber hinausgehende Nachteile können werterhöhend berücksichtigt werden. Die Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Werts der Beschwer steht analog § 3 Halbs. 2 ZPO im Ermessen des Beschwerdegerichts.«

Normenkette:

WEG § 45 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Anlage besteht aus Reihenhäusern. Der Müll wird über eine gemeinschaftliche Restmülltonne entsorgt. Diese befindet sich in einem Tonnenhäuschen, das etwa 2,5 m vom Gehsteig entfernt ist. Wegen der von der Gemeinde verlangten Mülltrennung beschlossen die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 26.4.2001 mehrheitlich, die Stellfläche zwischen dem vorhandenen Tonnenhäuschen und dem Gehweg für das Abstellen von drei Wertstofftonnen zu je 240 l zu nutzen und zu diesem Zweck zwei Mülltonnenhäuschen für drei Tonnen anzuschaffen und auf dieser Fläche zu errichten.