OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.07.2000
3 Wx 214/00
Normen:
GKG (1975) § 16 ; GKG (2004) § 41 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 188
NJW-RR 2001, 160
NZM 2000, 1239
OLGReport-Düsseldorf 2001, 134
WuM 2000, 566
ZMR 2000, 783
ZWE 2000, 587

Wert der Beschwer bei Lichtentzug durch Nadelbäume

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 214/00

DRsp Nr. 2000/7814

Wert der Beschwer bei Lichtentzug durch Nadelbäume

»1. Der Wert der Beschwer, der sich nach dem vermögenswerten Interesse des Rechtsmittelführers an der Beseitigung der von zwei Nadelbäumen im Bereich des Balkons seiner Eigentumswohnung ausgehenden Beeinträchtigung (Lichtentzug) richtet, übersteigt 1.500,-- DM. 2. Der Jahresbetrag einer um 10 % geminderten fiktiven Monatsmiete kann schon deshalb nicht entsprechend § 16 GKG zur Bemessung der Beeinträchtigung (Beschwer) herangezogen werden, da diese Vorschrift - aus sozialen Erwägungen - allein für die Wertfestsetzung zur Gebührenberechnung gilt.«

Normenkette:

GKG (1975) § 16 ; GKG (2004) § 41 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in Wuppertal. Die Wohnung der Antragstellerin befindet sich im Erdgeschoss der Wohnanlage .

Die Antragstellerin macht geltend, zwei vor 6 oder 7 Jahren angepflanzte Nadelbäume im Bereich vor ihrem Balkon hätten sich mittlerweile derart entwickelt, dass sie einen ausreichenden Lichteinfall in ihre Wohnung verhindern, was den Wohnwert nicht unerheblich reduziere.

Die Wohnungseigentümerversammlung hat am 17. Juni 1999 zu TOP 7 mehrheitlich beschlossen, dass "keine Veränderung zu den bisherigen Strauchschnitten" erfolgen solle.