BayObLG - Beschluss vom 03.12.2003
2Z BR 202/03
Normen:
WEG § 26 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2004, 208
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 28.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 1619/02
AG Nürnberg, vom 07.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 322/01

Wichtiger Grund für Verwalterabberufung

BayObLG, Beschluss vom 03.12.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 202/03

DRsp Nr. 2004/2334

Wichtiger Grund für Verwalterabberufung

»Die nicht fristgerechte Vorlegung von Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen sowie die unterlassene Einberufung von Eigentümerversammlungen können die außerordentliche Abberufung des Verwalters rechtfertigen, wenn aufgrund sonstiger Umstände der Schluss nahe liegt, der Verwalter werde zu einer ordnungsmäßigen Erfüllung seiner Verpflichtungen auch zukünftig nicht in der Lage sein.«

Normenkette:

WEG § 26 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.