Wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung gemäß § 12 Abs. 2 WEG
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.05.1997 - Aktenzeichen 3 Wx 459/96
DRsp Nr. 1998/19372
Wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung gemäß § 12 Abs. 2WEG
»1. Ein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung gemäß § 12 Abs. 2WEG liegt vor, wenn sich der Erwerber beharrlich weigert, die - bestandskräftig beschlossene - Hausordnung zu befolgen.2. Die Hausordnung kann ein generelles Verbot der Hundehaltung vorsehen.3. Die zugunsten des Erwerbers eingetragene Auflassungsvormerkung hindert den Zustimmungsberechtigten nicht, das Entstehen von Miteigentum durch Versagung seiner Zustimmung zu verhindern.«