BayObLG - Beschluss vom 30.05.2003
2Z BR 50/03
Normen:
BGB § 133 § 1004 ; WEG § 10 ;
Fundstellen:
ZMR 2004, 48
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 19914/01
AG München - 483 UR II 375/01 WEG,

Widerspruch zwischen der wörtlichen Beschreibung eines Sondernutzungsrechts und der zeichnerischen Darstellung in einem Aufteilungsplan

BayObLG, Beschluss vom 30.05.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 50/03

DRsp Nr. 2003/10913

Widerspruch zwischen der wörtlichen Beschreibung eines Sondernutzungsrechts und der zeichnerischen Darstellung in einem Aufteilungsplan

»1. Ein Widerspruch zwischen der wörtlichen Beschreibung eines Sondernutzungsrechts und der zeichnerischen Darstellung in einem Aufteilungsplan liegt nicht vor, wenn die wörtliche Beschreibung ausdrücklich auf die Darstellung im Aufteilungsplan verweist.2. Wird eine bisher als Mülltonnenplatz genutzte Fläche nicht mehr benötigt, entsteht an dieser Fläche auch dann kein Sondernutzungsrecht eines einzelnen Wohnungseigentümers, wenn diese Fläche mit Rücksicht auf ihre frühere Nutzung von einer Sondernutzungsfläche ausgespart wurde.«

Normenkette:

BGB § 133 § 1004 ; WEG § 10 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört die mit der Nr. 1 bezeichnete Wohnung.

In § 23 der Gemeinschaftsordnung (GO) ist unter anderem Folgendes bestimmt:

Weiter sind den Wohnungseigentumseinheiten Nr. 1 2, 3, 4 und 5 Terrassen und Gartenflächen vorgelagert. Diese vorstehend erwähnten Terrassen und Gartenflächen sind Gemeinschaftseigentum und im beigefügten Lageplan wie folgt angelegt:

für Wohnung Nr. 1 blau umrandet,

für Wohnung Nr. 2 grün umrandet,

für Wohnung Nr. 3 orange umrandet,

für Wohnung Nr. 4 blau umrandet und schraffiert,