I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört die mit der Nr. 1 bezeichnete Wohnung.
In §
Weiter sind den Wohnungseigentumseinheiten Nr. 1 2, 3, 4 und 5 Terrassen und Gartenflächen vorgelagert. Diese vorstehend erwähnten Terrassen und Gartenflächen sind Gemeinschaftseigentum und im beigefügten Lageplan wie folgt angelegt:
für Wohnung Nr. 1 blau umrandet,
für Wohnung Nr. 2 grün umrandet,
für Wohnung Nr. 3 orange umrandet,
für Wohnung Nr. 4 blau umrandet und schraffiert,
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