BayObLG - Beschluss vom 19.03.1992
BReg 2 Z 152/91
Normen:
WEG §§ 43 44 Abs. 1 ; ZPO § 580 Nr. 6 § 589 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 284

Wiederaufnahme in Wohnungseigentumssachen

BayObLG, Beschluss vom 19.03.1992 - Aktenzeichen BReg 2 Z 152/91

DRsp Nr. 1993/1481

Wiederaufnahme in Wohnungseigentumssachen

»1. Im Verfahren über die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags in Wohnungseigentumssachen braucht in der Regel nicht mündlich verhandelt zu werden.2. Ein Restitutionsverfahren findet nicht statt, wenn ein Eigentümerbeschluß, auf dem ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluß im Wohnungseigentumsverfahen beruht, durch einen späteren Gerichtsbeschluß rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist.«

Normenkette:

WEG §§ 43 44 Abs. 1 ; ZPO § 580 Nr. 6 § 589 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer aus 197 Wohnungen und 176 Garagenplätzen bestehenden Wohnanlage. Die Antragsgegnerin zu 2 ist seit 11.4.1984 Verwalterin der Wohnanlage.