I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der außerordentlichen Versammlung vom 27.11.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Fassade instand setzen zu lassen. Außerdem genehmigten sie einem Wohnungseigentümer unter Auflagen den Ausbau des Speichers.
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