BayObLG - Beschluss vom 28.08.2003
2Z BR 160/03
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 ; FGG § 22 Abs. 2 ; ZPO § 238 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 24
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 3416/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1408/02

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluss vom 28.08.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 160/03

DRsp Nr. 2003/13269

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

»Der Senat hält daran fest, dass bei Versäumung der Frist zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 ; FGG § 22 Abs. 2 ; ZPO § 238 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der außerordentlichen Versammlung vom 27.11.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Fassade instand setzen zu lassen. Außerdem genehmigten sie einem Wohnungseigentümer unter Auflagen den Ausbau des Speichers.