OLG Köln - Beschluss vom 12.03.2003
16 Wx 22/03
Normen:
WEG § 45 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 141/02
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 345/99

Wiedereinsetzung wegen unterlassener Rechtsmittelbelehrung

OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 22/03

DRsp Nr. 2003/10230

Wiedereinsetzung wegen unterlassener Rechtsmittelbelehrung

Die fehlende Rechtsmittelbelehrung begründet eine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Rechtsmittelfrist nur, wenn der Belehrungsmangel im Einzelfall ursächlich für das Versäumen der Rechtsmittelfrist geworden ist. An dieser Ursächlichkeit fehlt es in den Fällen, in denen ein Beteiligter wegen ohnehin vorhandener Kenntnis der Frist der Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung nicht bedarf.

Normenkette:

WEG § 45 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft G-Str. 7 in L-N. Das Teileigentum der Antragsgegnerin im Erdgeschoss ist vermietet, der Mieter betriebt dort einen türkischen Imbiss.

Die Antragstellerin macht gegenüber der Antragsgegnerin Schadensersatz wegen Mietminderungen durch die Mieter der 1. Etage wegen angeblicher Geruchsbelästigungen aus dem Imbissbetrieb im Erdgeschoss geltend. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 03.06.2002 zur Zahlung von 3.221,14 EURO nebst Zinsen verurteilt. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin ohne Rechtsmittelbelehrung am 06.06.2002 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 25.06.2002 erkundigte sich die Antragsgegnerin nach dem Schicksal ihrer sofortigen Beschwerde, die sie am 15.06. in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen habe. Dem Schreiben fügte sie Kopie einer auf den 15.06.2002 datierten Beschwerdeschrift bei.