OLG Celle - Beschluss vom 30.05.2000
4 W 53/00
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 S. 2 § 15 Abs. 1 § 22 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 307
Vorinstanzen:
LG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 34/99
AG Cuxhaven, - Vorinstanzaktenzeichen 2 II 28/97

Wirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung über den Umbau einer Eigentumswohnung in eine Empfangshalle

OLG Celle, Beschluss vom 30.05.2000 - Aktenzeichen 4 W 53/00

DRsp Nr. 2004/8066

Wirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung über den Umbau einer Eigentumswohnung in eine Empfangshalle

Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft über den Umbau einer Eigentumswohnung in eine Empfangshalle stellt nicht nur eine bauliche, sondern eine Nutzungsänderung dar, die der Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung bedarf.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 S. 2 § 15 Abs. 1 § 22 ;

Gründe:

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 32 in der Wohnungseigentumsanlage ##### in #####. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus zwei Häusern, die durch einen im Souterrain liegenden Gang miteinander verbunden werden. Der ebenerdige Haupteingang zur Anlage befindet sich in Haus 2. Das Haus 1, in dem sich auch die Wohnung der Antragstellerin befindet, besitzt keinen ebenerdigen Hauseingang, sondern kann nur über eine Treppe erreichbaren Nebeneingang im Souterrain oder durch den Gang von Haus 2 aus betreten werden. Aus diesem Grund gab es unter den Wohnungseigentümern der Wohnanlage eine Diskussion darüber, ob die bisherige Wohnung 15, die im Erdgeschoss des Haus Nr. 1 liegt, in eine Eingangshalle umgebaut werden könne, um so einen ebenerdigen Zugang zum Haus Nr. 1 zu schaffen. Neben der Wohnung Nr. 15 befinden sich die im Eigentum des Ehemannes der Antragstellerin stehenden Wohnungen Nr. 8 und Nr. 14.