I.
Die Antragstellerin, der Antragsgegner und die weitere Beteiligte sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Auf einer vom Antragsgegner einberufenen Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer in Abwesenheit der Antragstellerin am 31.5.2002, dem Antragsgegner die Errichtung eines Balkons zu genehmigen. Dieser Beschluss blieb unangefochten.
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