OLG Hamm - Urteil vom 30.01.1992
22 U 103/91
Normen:
BGB § 313 Satz 1 § 812 Abs. 1 § 818 Abs. 3, Abs. 4 § 820 ; WEG § 4 ;
Fundstellen:
DNotZ 1992, 423
MDR 1992, 966
NJW-RR 1992, 1100
OLGR-Hamm 1992, 137

Wirksamkeit eines vom Verkäufer einer Eigentumswohnung vor Vertragsabschluß dem Kaufinteressenten gegenüber gemachten Versprechens hinsichtlich von Umbauarbeiten

OLG Hamm, Urteil vom 30.01.1992 - Aktenzeichen 22 U 103/91

DRsp Nr. 1995/1627

Wirksamkeit eines vom Verkäufer einer Eigentumswohnung vor Vertragsabschluß dem Kaufinteressenten gegenüber gemachten Versprechens hinsichtlich von Umbauarbeiten

»Vereinbarungen, mit denen der Interessent für den Ankauf eines Grundstücks ein Entgelt für Anwendungen verspricht, die ihm nur bei Ankauf des Grundstücks Vorteile bringen, sind - anders als grundsätzlich solche Vereinbarungen mit Dritten - nach § 313 Satz 1 BGB formbedürftig, wenn sie von den Parteien des in Aussicht genommenen Grundstückskaufvertrages getroffen werden.«

Normenkette:

BGB § 313 Satz 1 § 812 Abs. 1 § 818 Abs. 3, Abs. 4 § 820 ; WEG § 4 ;

Entscheidungsgründe: