OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.08.2002
3 Wx 388/01
Normen:
WEG § 13 Abs. 2 § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 1 § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 3483
NJW 2002, 3483
NJW-RR 2002, 1525
NZM 2002, 867
NZM 2002, 867
OLGReport-Düsseldorf, 74
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 143/00

Wirksamkeit von Beschlüssen der Teileigentümerversammlung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2002 - Aktenzeichen 3 Wx 388/01

DRsp Nr. 2002/13357

Wirksamkeit von Beschlüssen der Teileigentümerversammlung

»1. Beschließen Miteigentümer einer Eigentümergemeinschaft die Einrichtung eines Hausmeisterbüros nebst Hausmeistertoilette unter Abtrennung eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteiles, so stellt sich diese Beschlussfassung nicht notwendigerweise als totale Besitzentziehung, sondern unter Umständen als eine mit Mehrheit zu treffende Regelung des - ordnungsgemäßen - Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums im Sinne von § 15 Abs. 2 WEG dar.2. Die Einrichtung des Hausmeisterbüros samt Toilette in einem bestimmten Gebäude einer Mehrhausanlage erweist sich mit Blick auf die gesamte Wohnanlage unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßen Gebrauchs solange nicht als ermessensfehlerhaft wie kein Anhalt dafür besteht, dass die Einrichtung in einem der anderen Gebäude besser aufgehoben wäre oder sie dort die Gemeinschaft weniger belasten würde.«

Normenkette:

WEG § 13 Abs. 2 § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 1 § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 24 bilden die Teileigentümergemeinschaft S... in M-R, die aus insgesamt 261 Mitgliedern in insgesamt 15 Gebäuden besteht.

Die Teilungserklärung vom 15. März 1951 lautet u.a. wie folgt:

"§ 4 Gebrauchsregelung

1. ...