I.
Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der aus Reihenhäusern bestehenden Verfahrensgegenständlichen Wohnanlage. Die Teilungserklärung vom 9.8.1974 (Anlage K 1) enthält folgenden Abschnitt IV:
"Die Aufteilung der Reihenhauseinheiten in Eigentumseinheiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz erfolgt, da eine Realteilung nicht in Frage kommt. Die einzelnen Eigentümer der Reihenhauseigentumseinheiten sollen wirtschaftlich jedoch soweit wie möglich gestellt werden, als ob sie Alleineigentümer der betreffenden Grundstücks- und Gebäudeeinheiten seien. ..."
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