OLG München - Beschluss vom 20.02.2008
32 Wx 2/08
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 13 § 14 § 15 ;
Fundstellen:
DNotZ 2008, 614
MietR 2008, 208
OLGReport-München 2008, 473
ZMR 2008, 566
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 6330/07
Amtsgericht München - 484 URII 1326/06 WEG - 23.03.2007,

Wirtschaftliche Gleichstellung der Wohnungseigentümer mit Alleineigentümer in Teilungserklärung einer Reihenhausanlage

OLG München, Beschluss vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 32 Wx 2/08

DRsp Nr. 2008/11447

Wirtschaftliche Gleichstellung der Wohnungseigentümer mit Alleineigentümer in Teilungserklärung einer Reihenhausanlage

»Enthält eine Teilungserklärung die Bestimmung "Die einzelnen Eigentümer der Reihenhauseigentumseinheiten sollen wirtschaftlich soweit wie möglich gestellt werden, als ob sie Alleineigentümer der betreffenden Grundstücks- und Gebäudeeinheiten seien", sind Abwehrrechte der anderen Wohnungseigentümer gegen bestimmte Nutzungen und bauliche Veränderungen in der Regel ausgeschlossen, sofern nicht der Bestand von der Gemeinschaft dienender Anlagenteile als solcher beeinträchtigt oder gegen allgemeine nachbarrechtliche oder nachbarschützende bauordnungsrechtliche Normen verstoßen wird.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 13 § 14 § 15 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der aus Reihenhäusern bestehenden Verfahrensgegenständlichen Wohnanlage. Die Teilungserklärung vom 9.8.1974 (Anlage K 1) enthält folgenden Abschnitt IV:

"Die Aufteilung der Reihenhauseinheiten in Eigentumseinheiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz erfolgt, da eine Realteilung nicht in Frage kommt. Die einzelnen Eigentümer der Reihenhauseigentumseinheiten sollen wirtschaftlich jedoch soweit wie möglich gestellt werden, als ob sie Alleineigentümer der betreffenden Grundstücks- und Gebäudeeinheiten seien. ..."