Gründe:
Das gem. §§ 45, 43 I Nr. 4 WEG, §§ 22, 29 FGG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO) festgestellt, dass der angegriffene Beschluss zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 7.8.2000, der die Jahresabrechnung 1999 zum Gegenstand hat, ungültig ist, da die Jahresabrechnung hinsichtlich der Warmwasser- und Heizkosten nicht den Regelungen der Teilungserklärung und den ergänzend zur Anwendung kommenden gesetzlichen Vorschriften des § 16 Abs. 2 und 1 WEG entspricht.