OLG Köln - Beschluß vom 17.06.2002
16 Wx 73/02
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1308
NZM 2002, 665
NZM 2002, 665
OLGReport-Köln 2002, 438
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 225/01

Wohnugsrecht: Umlage der Heizungskosten bei undurchführbarer Regelung in der Teilungserklärung

OLG Köln, Beschluß vom 17.06.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 73/02

DRsp Nr. 2002/13182

Wohnugsrecht: Umlage der Heizungskosten bei undurchführbarer Regelung in der Teilungserklärung

Enthält die Teilungserklärung hinsichtlich der Umlage der Heizungs- und Warmwasserkosten eine wegen Fehlens der erforderlichen technischen Einrichtungen nicht durchführbare Regelung, so können die Eigentümer nicht mit einfacher Mehrheit einen anderen Abrechnungsmodus beschließen, es gilt vielmehr die gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 2 WEG.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

Das gem. §§ 45, 43 I Nr. 4 WEG, §§ 22, 29 FGG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO) festgestellt, dass der angegriffene Beschluss zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 7.8.2000, der die Jahresabrechnung 1999 zum Gegenstand hat, ungültig ist, da die Jahresabrechnung hinsichtlich der Warmwasser- und Heizkosten nicht den Regelungen der Teilungserklärung und den ergänzend zur Anwendung kommenden gesetzlichen Vorschriften des § 16 Abs. 2 und 1 WEG entspricht.