Durch Beschluss vom 15.09.2000 hat das Amtsgericht auf Antrag der Antragsteller den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.10.1999 betreffend den Tagesordnungspunkt 2 a für ungültig erklärt und von der Antragsgegnerin zu 1) gestellte Gegenanträge zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie - unter teilweiser Neuformulierung und Ergänzung - ihre Anträge und Gegenanträge aufrechterhalten hat. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Landgericht in der Hauptsache die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin zu 1) sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller und die Beteiligte zu 3) sind der sofortigen weiteren Beschwerde entgegengetreten.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|