BayObLG - Beschluss vom 13.03.2003
2Z BR 28/03
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 690
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1351/02
AG Mühldorf a. Inn - 1 UR II 10/01,

Wohnungseigentum: Erforderlichkeit des Antrags auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluss vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 28/03

DRsp Nr. 2003/6381

Wohnungseigentum: Erforderlichkeit des Antrags auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

»Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit der Verwalterentlastung ersetzen nicht einen Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnungs- und Teileigentumsanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 12.3.2001 beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP) 4 die Jahresgesamt-, Einzelkosten- und Heizkostenabrechnung 2000, zu TOP 5 die Entlastung des Verwalters, des Beirats und des Rechnungsprüfers und zu TOP 6 den Wirtschaftsplan 2001. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 12.4.2001 beim Amtsgericht unter anderem beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 12.3.2001 zu TOP 5 und 6 für ungültig zu erklären. Mit Schriftsatz vom 17.7.2001 hat die Antragstellerin geltend gemacht, die Beschlüsse über die Entlastung der Verwalterin, des Verwaltungsbeirates und des Rechnungsprüfers seien auch deswegen rechtswidrig, weil der Anteil der Antragstellerin an den Müllgebühren in der Jahresabrechnung 2000 zu hoch angesetzt sei.