BayObLG - Beschluss vom 06.03.2003
2Z BR 90/02
Normen:
WEG § 4 § 12 § 25 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 481
ZMR 2003, 689
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 4 T 1483/01,
AG Lindau (Bodensee) - UR II 0029/00,

Wohnungseigentum: Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Nichtigkeit eines Beschlusses

BayObLG, Beschluss vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 90/02

DRsp Nr. 2003/6385

Wohnungseigentum: Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Nichtigkeit eines Beschlusses

»1. Ein Wohnungseigentümer, der wegen Versagung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums gegen die übrigen Wohnungseigentümer Schadensersatzansprüche geltend machen will, hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses über die Versagung der Zustimmung.2. Ein Beschluss, durch den die Wohnungseigentümer die Zustimmung zur Teilung eines Wohnungseigentums versagen, ist wegen fehlender Beschlusskompetenz unwirksam. Der betroffene Wohnungseigentümer hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit.«

Normenkette:

WEG § 4 § 12 § 25 ; ZPO § 256 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Nach § 7 Nr. 1 der Teilungserklärung ist zur Veräußerung eines Wohnungs- und Teileigentums, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, die Zustimmung des Verwalters erforderlich, die nur aus wichtigem Grund versagt werden kann. Die Zustimmung des Verwalters kann durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer ersetzt werden.