BayObLG - Beschluss vom 13.03.2003
2Z BR 85/02
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 § 26 Abs. 1 ; ZPO § 256 § 533 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 11
BayObLGZ 2003, 61
NZM 2003, 444
OLGReport-BayObLG 2003, 209
ZMR 2004, 125
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2386/02
AG München - 481 UR II 1066/01 WEG,

Wohnungseigentum: Verbindung der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses mit Feststellungsantrag; Auslegung und Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags; Abstimmungsvoraussetzungen bei der Verwalterbestellung

BayObLG, Beschluss vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 85/02

DRsp Nr. 2003/6382

Wohnungseigentum: Verbindung der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses mit Feststellungsantrag; Auslegung und Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags; Abstimmungsvoraussetzungen bei der Verwalterbestellung

»1. Mit der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses kann ein Antrag auf Feststellung des wirklich gefassten, aber vom Versammlungsleiter nicht festgestellten Beschlussinhalts verbunden werden (hier: Bestellung des zweitplatzierten anstelle des erstplatzierten Bewerbers zum Verwalter). Dies setzt aber voraus, dass, abgesehen von der unrichtigen Feststellung des Abstimmungsergebnisses, sonst alle Erfordernisse eines wirksamen Beschlusses gegeben sind.2. Die Bestellung zum Verwalter erfordert die einfache Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer; die relative Stimmenmehrheit genügt auch dann nicht, wenn die Wohnungseigentümer über mehrere Bewerber gleichzeitig abstimmen.3. Ein unzulässiger Zwischenfeststellungsantrag ist als gewöhnlicher Feststellungsantrag zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Rechtsverhältnisses besteht.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 § 26 Abs. 1 ; ZPO § 256 § 533 ;

Gründe:

I.