OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.03.2003
3 Wx 50/03
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 15 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ; BGB § 242 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 354/02
AG Neuss - 27 b II 154/02 WEG,

Wohnungseigentum: Verwirkung des Anspruchs Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines als Laden und Büroraum in der Teilungserklärung bezeichneten Teileigentums

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2003 - Aktenzeichen 3 Wx 50/03

DRsp Nr. 2003/8509

Wohnungseigentum: Verwirkung des Anspruchs Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines als "Laden und Büroraum" in der Teilungserklärung bezeichneten Teileigentums

»Der Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines als "Laden und Büroraum" in der Teilungserklärung bezeichneten Teileigentums als Pizzeria (Telepizzeria) ist verwirkt, wenn die Nutzung längere Zeit nicht beanstandet bzw. widerrufen worden ist und der Teileigentümer sich darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, ein Anspruch auf Unterlassung werde auch in Zukunft nicht geltend gemacht.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 15 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ; BGB § 242 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die im Jahre 1972 gegründete Eigentümergemeinschaft bestand ursprünglich aus den Eltern des Beteiligten zu 1. - als teilenden Eigentümern des Grundbesitzes und den Beteiligten zu 2., die das Sondereigentum an dem im Erdgeschoss liegenden Teileigentum erworben hatten. Die betreffenden Räumlichkeiten waren in der Teilungserklärung als "Laden und Büroraum" bzw. "Ladenlokal" bezeichnet. Bis 1992 wurden die Räume des Teileigentums nach Angaben des Beteiligten zu 1. zunächst als Büroraum, später zum Betrieb eines Eiscafes genutzt, nach Angaben der Beteiligten zu 2. wurde seit 1972 in den Räumen eine "Eisdiele" betrieben.