OLG Hamburg - Beschluss vom 24.07.2003
2 Wx 155/00
Normen:
WEG § 47 ; WEG § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 196

Wohnungseigentumsgesetz: Kostenverteilung nach Erledigungserklärung hinsichtlich des Verfahrens über Wohngeldansprüche

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.07.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 155/00

DRsp Nr. 2003/13799

Wohnungseigentumsgesetz : Kostenverteilung nach Erledigungserklärung hinsichtlich des Verfahrens über Wohngeldansprüche

Normenkette:

WEG § 47 ; WEG § 48 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Nachdem die Beteiligten das Verfahren über Wohngeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Antragsgegner für die Jahre 1996 und 1997 für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden.

Die aus dem Beschlusstenor ersichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG und entspricht der Billigkeit.

Zwar haben die Antragsgegner ein zulässiges Rechtsmittel (§ 45 Abs. 1 WEG) form- und fristgerecht eingelegt, obwohl das erledigende Ereignis, die Zahlung des Wohngeldes, bereits während des Verfahrens erster Instanz eingetreten war, mangels Vertrags der Beteiligten jedoch nicht berücksichtigt werden konnte. Der Eintritt des erledigenden Ereignisses schon in den Vorinstanzen hat auf die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde keinen Einfluß (Keidel/Kuntze/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn 51 m.w.N.).