OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.10.2003
I-3 Wx 227/03
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; WEG § 45 ;
Fundstellen:
WuM 2004, 227
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 25.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 24/03
AG Mülheim an der Ruhr - 30 II 87/02,

Wohnungseigentumsrecht: Kostentragung für Entfernen eines - Gemeinschaftseigentum gefährdenden - Baumes auf Sondernutzungsfläche

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2003 - Aktenzeichen I-3 Wx 227/03

DRsp Nr. 2004/417

Wohnungseigentumsrecht: Kostentragung für Entfernen eines - Gemeinschaftseigentum gefährdenden - Baumes auf "Sondernutzungsfläche"

»Die Kosten der Beseitigung eines auf einer "Sondernutzungsfläche" stehenden Baumes, der ein angrenzendes Garagengebäude beeinträchtigt bzw. beschädigt, muss der Sondernutzungsberechtigte nicht allein tragen, auch wenn die Teilungserklärung bestimmt, dass er die "Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten" der Sondernutzungsfläche tragen soll.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; WEG § 45 ;

Entscheidungsgründe:

I.