LG Hamburg, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 183/00
Wohnungseigentumsrecht: Mehrheits- oder Einstimmigkeitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung für Installation von Wohnungswasserzählern
OLG Hamburg, Beschluss vom 30.12.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 73/01
DRsp Nr. 2004/7209
Wohnungseigentumsrecht: Mehrheits- oder Einstimmigkeitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung für Installation von Wohnungswasserzählern
Zur Frage, ob ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Finanzierung des Einbaus von Wohnungswasserzählern mit - im Verhältnis der Miteigentumsanteile aufzubringenden - Mitteln der Instandhaltungsrücklage und einer Sonderumlage als Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung der Wohnungseigentümer zu beurteilen ist, über die die Wohnungseigentümerversammlung mehrheitlich beschließen kann, oder ob es sich insoweit um eine nur einvernehmlich (einstimmig) von allen Wohnungseigentümern zu beschließende bauliche Veränderung handelt.
Das gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1WEG, 27, 29FGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I.
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