OLG Köln - Beschluß vom 18.01.2002
16 Wx 249/01
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 S. 2 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 215
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 11.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 292/99
AG Bonn - 28 II 187/88 WEG ,

Wohnungsrecht: Keine Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Nichtvorlage einer aktuellen Eigentümerliste

OLG Köln, Beschluß vom 18.01.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 249/01

DRsp Nr. 2002/11355

Wohnungsrecht: Keine Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Nichtvorlage einer aktuellen Eigentümerliste

Die Bezeichnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft in dem das Beschlußanfechtungsverfahren einleitenden Schriftsatz in der Kurzform "Wohnungseigentümergemeinschaft X-straße, vertreten durch den Verwalter Y" ist ausreichend, um die Anfechtungsschrift an den die Gemeinschaft vertretenden Verwalter zuzustellen. Die Zustellung darf deshalb auch nicht von der Vorlage einer vollständigen neuen Eigentümerliste abhängig gemacht werden. Es genügt, wenn diese Liste später im Laufe des Verfahrens nachgereicht wird. Daher ist das Beschlußanfechtungsrecht auch nicht allein deshalb verwirkt, weil die Zustellung der Anfechtungsschrift längere Zeit allein aus dem Grunde unterblieb, daß keine Eigentümerliste vorgelegt wurde.

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 S. 2 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache führt sie unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, dessen Entscheidung nicht frei von Rechtsfehlern ist (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

Die Beteiligten zu I. und II. haben ihr Anfechtungsrecht entgegen der Ausführungen der Vorinstanzen nicht verwirkt.