LG Düsseldorf, vom 01.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 933/01
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 291 II 77/01
Wohnungsteileigentum: Zur Auslegung der Begriffe Bürogruppe bzw. gewerbliche Nutzung in einer Teilungserklärung bzw. in einer Gemeinschaftsordnung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 3 Wx 249/02
DRsp Nr. 2003/7642
Wohnungsteileigentum: Zur Auslegung der Begriffe "Bürogruppe" bzw. "gewerbliche Nutzung" in einer Teilungserklärung bzw. in einer Gemeinschaftsordnung
1. Wird eine Teileigentumseinheit in der sachenrechtlichen Teilungserklärung als "Bürogruppe" bezeichnet, während die mit "Gebrauchsregelung" überschriebene schuldrechtliche Gemeinschaftsordnung für Teileigentum eine "gewerbliche Nutzung" vorsieht, so geht grundsätzlich die Regelung in der Gemeinschaftsordnung vor.2. Die hiernach zulässige gewerbliche Nutzung der Teileigentumseinheit erlaubt den Betrieb einer Zahnklinik, soweit sich nicht aus dem Charakter oder der baulichen Gestaltung der Wohnungseigentumsanlage Einschränkungen ergeben.