OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.03.2003
3 Wx 249/02
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 14 ; WEG § 15 ; WEG § 8 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 805
OLGReport-Düsseldorf 2003, 335
ZMR 2004, 448
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 01.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 933/01
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 291 II 77/01

Wohnungsteileigentum: Zur Auslegung der Begriffe Bürogruppe bzw. gewerbliche Nutzung in einer Teilungserklärung bzw. in einer Gemeinschaftsordnung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 3 Wx 249/02

DRsp Nr. 2003/7642

Wohnungsteileigentum: Zur Auslegung der Begriffe "Bürogruppe" bzw. "gewerbliche Nutzung" in einer Teilungserklärung bzw. in einer Gemeinschaftsordnung

1. Wird eine Teileigentumseinheit in der sachenrechtlichen Teilungserklärung als "Bürogruppe" bezeichnet, während die mit "Gebrauchsregelung" überschriebene schuldrechtliche Gemeinschaftsordnung für Teileigentum eine "gewerbliche Nutzung" vorsieht, so geht grundsätzlich die Regelung in der Gemeinschaftsordnung vor. 2. Die hiernach zulässige gewerbliche Nutzung der Teileigentumseinheit erlaubt den Betrieb einer Zahnklinik, soweit sich nicht aus dem Charakter oder der baulichen Gestaltung der Wohnungseigentumsanlage Einschränkungen ergeben.

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 14 ; WEG § 15 ; WEG § 8 ;

Entscheidungsgründe:

I.