BayObLG - Beschluss vom 26.09.2003
2Z BR 151/03
Normen:
WEG § 28 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 75
WuM 2004, 742
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 102/02
AG Fürstenfeldbruck, - Vorinstanzaktenzeichen II 75/03

Zeitliche Voraussetzungen für die Anforderung von Wohngeldvorschüssen

BayObLG, Beschluss vom 26.09.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 151/03

DRsp Nr. 2003/13267

Zeitliche Voraussetzungen für die Anforderung von Wohngeldvorschüssen

»Eine Anspruchsgrundlage für die Anforderung von Wohngeldvorschüssen können beschlossene Wirtschaftspläne der Wohnungseigentümer auch dann noch bilden, wenn für die gleiche Periode inzwischen ein Beschluss über die Jahresabrechnung ergangen ist.«

Normenkette:

WEG § 28 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehören mehrere Tiefgaragen, die er im Jahr 2001 von der Streithelferin erworben hat.

In dem Kaufvertrag zwischen der Streithelferin und dem Antragsgegner wurde ein Übergang der Nutzungen und der Lasten zum 1.5.2001 vereinbart; die Streithelferin verpflichtete sich, Wohn- und Hausgeld noch für Mai 2001 zu bezahlen. Die Streithelferin zahlte daraufhin die für Mai 2001 geschuldeten Beträge an die Wohnungseigentümer.

Am 24.4.2002 genehmigten die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung 2001 und den Wirtschaftsplan 2002. In dem Wirtschaftseinzelplan für den Antragsgegner ist unter der Überschrift "Zusammenfassung nach Kostenarten" als Kostenart aufgeführt: "Abrechnung Vorjahr". Gemeint ist damit unstreitig das Hausgeld für Mai 2001. Für alle Tiefgaragen zusammen errechnet sich, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch erheblich, eine Summe von 1.126,46 Euro.