I.
Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnanlage; sie handelt in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer. Den Antragsgegnern gehört eine Wohnung ohne Balkon.
In §
a) Der Anteil des einzelnen Wohnungseigentümers an den Lasten und Kosten bestimmt sich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, soweit nichts anderes bestimmt ist.
b) Kosten, Lasten und Gebühren, die durch Messeinrichtungen oder auf sonstige Weise einwandfrei getrennt pro Sondereigentumseinheit festgestellt werden können, trägt der betreffende Sondereigentümer allein.
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