Zulässige Gestaltungsfreiheiten bei Instandsetzungsmaßnahmen
OLG Köln, Beschluß vom 18.09.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 219/97
DRsp Nr. 1998/2248
Zulässige Gestaltungsfreiheiten bei Instandsetzungsmaßnahmen
»Solange das äußer Bild eines Gebäudes nicht aufgrund sichtbarer abweichender Gestaltung verändert wird, können die Eigentümer bei Instandhaltungsmaßnahmen modernere und einen höheren technischen Standard aufweisende Materialien verwenden, solange ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis gegeben bleibt (hier: Ersetzung alter, einfachverglaster Fenster durch Kunststoffenster mit Isolierverglasung). Ein entsprechender Beschluß kann mit einfacher Mehrheit gefaßt werden.«