LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 15552/99
AG München 481 UR II 50/96 ,
Zulässige gewerbliche Nutzung von Teileigentum
BayObLG, Beschluß vom 16.06.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 178/99
DRsp Nr. 2000/6549
Zulässige gewerbliche Nutzung von Teileigentum
»1. In einem in der Teilungserklärung als Sauna bezeichneten Teileigentum ist der Betrieb eines "Pärchentreffs" oder "Swinger-Clubs" grundsätzlich nicht zulässig.2. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, daß die in der Anlage errichteten Läden und Lagerräume ohne jede Genehmigung und ohne Einschränkung irgendwelcher Branchen gewerblich genutzt werden dürfen, ist die nächstliegende Bedeutung einer solchen Regelung, daß jedes erlaubte Gewerbe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen betrieben werden darf. Eine gewerbliche Nutzung, die mit einem sozialen Unwerturteil behaftet ist, ist nicht ohne weiteres zulässig.3. Der Anspruch auf Unterlassung eines der Zweckbestimmung eines Teileigentums widersprechenden Gewerbebetriebs umfaßt auch die Unterlassung der Werbung für diesen Betrieb.«