BayObLG - Beschluß vom 16.06.2000
2Z BR 178/99
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1323
NZM 2000, 871
WuM 2000, 505
ZfIR 2001, 59
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 15552/99
AG München 481 UR II 50/96 ,

Zulässige gewerbliche Nutzung von Teileigentum

BayObLG, Beschluß vom 16.06.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 178/99

DRsp Nr. 2000/6549

Zulässige gewerbliche Nutzung von Teileigentum

»1. In einem in der Teilungserklärung als Sauna bezeichneten Teileigentum ist der Betrieb eines "Pärchentreffs" oder "Swinger-Clubs" grundsätzlich nicht zulässig.2. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, daß die in der Anlage errichteten Läden und Lagerräume ohne jede Genehmigung und ohne Einschränkung irgendwelcher Branchen gewerblich genutzt werden dürfen, ist die nächstliegende Bedeutung einer solchen Regelung, daß jedes erlaubte Gewerbe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen betrieben werden darf. Eine gewerbliche Nutzung, die mit einem sozialen Unwerturteil behaftet ist, ist nicht ohne weiteres zulässig.3. Der Anspruch auf Unterlassung eines der Zweckbestimmung eines Teileigentums widersprechenden Gewerbebetriebs umfaßt auch die Unterlassung der Werbung für diesen Betrieb.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 Abs. 1 ;

Gründe

I.