OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.05.2008
I-3 Wx 162/07
Normen:
WEG § 13 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1 2. Fall ; WEG § 15 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 366
NJW 2008, 2194
NZM 2008, 489
OLGReport-Düsseldorf 2008, 479
WuM 2008,373
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, AG Neuss, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 19/06 - Vorinstanzaktenzeichen 72 II 99/05

Zulässigkeit der Nutzung von gewerblichem Teileigentum als Seniorenbegegnungsstätte

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2008 - Aktenzeichen I-3 Wx 162/07

DRsp Nr. 2008/12465

Zulässigkeit der Nutzung von "gewerblichem" Teileigentum als Seniorenbegegnungsstätte

1. Der Betrieb einer Begegnungsstätte für Senioren (öffnung an 5 Wochentagen zwischen 12 Uhr und 14 Uhr für Publikum) durch einen gemeinnützigen Verein überschreitet nicht den mit der Zweckbestimmung "Gewerbeeinheit" für das Teileigentum eröffneten Nutzungsrahmen. 2. Der Nutzung des Teileigentums als gaststättenähnliche Einrichtung über die Mittagszeit steht die Zweckbestimmung "Gewerbeeinheit" nicht entgegen, weil diese sogar die Führung einer "echten" Gaststätte erlaubt. 3. Von der Einrichtung ausgehende Geruchsbeeinträchtigungen können nur dann einen Unterlassungsanspruch der Miteigentümer begründen, wenn die Geruchsbeeinträchtigungen die im Falle des Betreibens einer Gaststätte hinzunehmenden überschreiten.

Normenkette:

WEG § 13 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1 2. Fall ; WEG § 15 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Teileigentumseinheit Nr. 5 der vorliegenden Wohnungseigentumsanlage wurde bis Mitte 2004 als Ladenlokal genutzt. Seitdem betreibt dort ein Mieter der Antragsgegnerin, ein gemeinnütziger Verein, eine von ihm als Begegnungsstätte für ältere Menschen mit Mittagstisch bezeichnete Einrichtung. Durch deren Betrieb sieht sich die Antragstellerin Geruchs- und Lärmbelästigungen ausgesetzt.