I.
Die Beteiligten zu 1.) 2.) und 3.) sind die Mitglieder der Wohnungseigentumsanlage in Oberhausen und Sondereigentümer der dortigen Wohneinheiten; der Beteiligte zu 4.) ist der Verwalter.
In der Niederschrift der Wohnungseigentümerversammlung vom 12. Dezember 1996 heißt es zu TOP 2:
"Es wird einstimmig beschlossen, daß das Kaminholz der Eigentümerin Frau D nicht hinter der Garage gelagert werden darf (dieses gilt auch für andere private Gegenstände)."
TOP 3 lautet:
"Nach eingehender Diskussion wird mit zwei Gegenstimmen (Frau D Herr S folgendes beschlossen:
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