OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.03.1998
3 Wx 18/98
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1998, 330
WuM 1998, 510
Vorinstanzen:
AG Oberhausen - 10 II 6/97 WEG ,
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 63/97

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen - Beschwerdewert

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.03.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 18/98

DRsp Nr. 1998/7524

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen - Beschwerdewert

»1. Die Rechtsbeschwerde ist nur bei Verwerfung der sofortigen Beschwerde unbeschränkt zulässig, nicht auch dann, wenn das Beschwerdegericht sie nach Meinung des Rechtsmittelführers zu Unrecht als zulässig behandelt hat.2. Der Beschwerdewert richtet sich nach der Beschwer und dem Änderungsinteresse des Beschwerdeführers.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1.) 2.) und 3.) sind die Mitglieder der Wohnungseigentumsanlage in Oberhausen und Sondereigentümer der dortigen Wohneinheiten; der Beteiligte zu 4.) ist der Verwalter.

In der Niederschrift der Wohnungseigentümerversammlung vom 12. Dezember 1996 heißt es zu TOP 2:

"Es wird einstimmig beschlossen, daß das Kaminholz der Eigentümerin Frau D nicht hinter der Garage gelagert werden darf (dieses gilt auch für andere private Gegenstände)."

TOP 3 lautet:

"Nach eingehender Diskussion wird mit zwei Gegenstimmen (Frau D Herr S folgendes beschlossen: