BayObLG - Beschluss vom 30.09.1992
2Z BR 61/92
Normen:
FGG Vor § 1, §§ 19 ff.; WEG § 44 ;
Fundstellen:
DRsp IV(470)276a
WuM 1992, 644
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 2035/91
AG Fürstenfeldbruck UR II 26/91 ,

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde trotz Erledigung der Hauptsache

BayObLG, Beschluss vom 30.09.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 61/92

DRsp Nr. 1994/1792

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde trotz Erledigung der Hauptsache

»Eine Erledigung der Hauptsache während des Beschwerdeverfahrens hat auf die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde keinen Einfluß (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt WE 1992, 86).«

Normenkette:

FGG Vor § 1, §§ 19 ff.; WEG § 44 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Bauunternehmerin Firma F. ist im Jahre 1990 verurteilt worden, an die Wohnungseigentümer Schadensersatz in Höhe von 6909,08 DM zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Die Wohnungseigentümer fassten in der Versammlung vom 27.6.1991 folgenden Beschluss:

Die Verwaltung wird angewiesen, die Bankbürgschaft der Firma F. Nr.... zurückzugeben. Es werden an die Firma F., respektive an die WEG L. Straße 33 bis 33 f zu P., keine weiteren Ansprüche gestellt. Die von der Firma F. erhaltenen 7577,73 DM werden der Instandhaltungsrücklage zugeführt.

In der Versammlung vom 25.3.1992 beschlossen sie:

Der Beschluss vom 27.6.1991,... wird abgeändert wie folgt: