BayObLG - Beschluss vom 17.07.2003
2Z BR 108/03
Normen:
WEG § 23 § 26 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 89
ZfIR 2004, 444
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1072/01
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 834/98

Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Abberufung des Verwalters

BayObLG, Beschluss vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 108/03

DRsp Nr. 2003/11682

Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Abberufung des Verwalters

»Ein Antrag auf gerichtliche Abberufung des Verwalters ist grundsätzlich nur zulässig, wenn eine vorherige Befassung der Eigentümerversammlung dem Antragsteller nicht zumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt grundsätzlich nicht vor, wenn während des Verfahrens der Verwalter neu bestellt wird und der Antragsteller keinen Antrag auf Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses stellt.«

Normenkette:

WEG § 23 § 26 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 5.8.1998 fand eine Eigentümerversammlung statt, auf der mehrere Beschlüsse gefasst wurden. Unter anderem wurden unter Tagesordnungspunkt (TOP) 4 die Jahresgesamtabrechnung 1997 und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen genehmigt.

Die Antragstellerin hat beantragt, mehrere Beschlüsse, die auf dieser Versammlung gefasst wurden, für ungültig zu erklären. Verfahrensgegenständlich ist in diesem Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch der Beschluss zu TOP 4. Außerdem hat die Antragstellerin beantragt, die Verwalterin wegen grob ordnungswidriger Verwaltung und Unkorrektheiten abzuberufen.