OLG Köln - Beschluss vom 29.09.2009
16 Wx 63/09
Normen:
FGG § 28 Abs. 2; FGG § 28 Abs. 3; WEG § 23 Abs. 4 S. 2 a.F.;
Fundstellen:
MietRB 2010, 15
ZMR 2010, 136
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 149/08

Zulässigkeit einer Anschlussbeschwerde im Beschlussanfechtungsverfahren nach dem WEG nach Ablauf der Beschwerdefrist

OLG Köln, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 16 Wx 63/09

DRsp Nr. 2009/25564

Zulässigkeit einer Anschlussbeschwerde im Beschlussanfechtungsverfahren nach dem WEG nach Ablauf der Beschwerdefrist

1. Im Beschlussanfechtungsverfahren nach dem WEG ist eine Anschlussbeschwerde auch nach Ablauf der Beschwerdefrist zulässig. 2. Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, da diese Auffassung im Widerspruch zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (KG OLGZ 1991, 306; BayObLG WuM 2004, 427; OLG Zweibrücken - ZMR 2005, 407; OLG Frankfurt/M. - 20 W 441/02 - 24.12.2005; OLG Saarbrücken - NZM 2006, 228).

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zu 1) gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.3.2009 - 29 T 149/08 - wird gem. § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Normenkette:

FGG § 28 Abs. 2; FGG § 28 Abs. 3; WEG § 23 Abs. 4 S. 2 a.F.;

Gründe:

I.

Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft T###-H###-Straße ## in E.. Bis 2003 war Verwalterin eine Firma V.. Die letzte beschlossene Abrechnung umfasste den Zeitraum 1.5.1998 bis 30.4.1999. In 2003 wurde die Beteiligte zu 4) zur Verwalterin bestellt. Diese erstellte im Auftrag der Eigentümergemeinschaft auch die Abrechnungen 1999 bis 2002. Die Eigentümerversammlung hatte ihr hierfür eine Sondervergütung von 10.000 € bewilligt.