Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zu 1) gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.3.2009 -
I.
Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft T###-H###-Straße ## in E.. Bis 2003 war Verwalterin eine Firma V.. Die letzte beschlossene Abrechnung umfasste den Zeitraum 1.5.1998 bis 30.4.1999. In 2003 wurde die Beteiligte zu 4) zur Verwalterin bestellt. Diese erstellte im Auftrag der Eigentümergemeinschaft auch die Abrechnungen 1999 bis 2002. Die Eigentümerversammlung hatte ihr hierfür eine Sondervergütung von 10.000 € bewilligt.
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