OLG Zweibrücken - Beschluss vom 01.10.2004
3 W 179/04
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 ; WEG § 43 ; WEG § 45 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 18
OLGReport-Zweibrücken 2005, 33
ZMR 2005, 407
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 04.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 139/04
AG Rockenhausen - 1 URII 41/03 WEG,

Zur Anfechtung als Verfahrensgegenstand im Verfahren über die Gültigkeit von Eigentümerbeschlüssen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.10.2004 - Aktenzeichen 3 W 179/04

DRsp Nr. 2004/17844

Zur Anfechtung als Verfahrensgegenstand im Verfahren über die Gültigkeit von Eigentümerbeschlüssen

»1. Die Abweisung eines Beschlussanfechtungsantrags kann nach Ablauf der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht mehr im Wege der unselbständigen Anschlussbeschwerde angegriffen werden (Anschluss an KG OLGZ 1991, 306). 2. In Verfahren über die Gültigkeit von Eigentümerbeschlüssen bilden Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe denselben Verfahrensgegenstand, über den nach § 45 Abs. 2 WEG mit umfassender Rechtskraftwirkung entschieden wird. 3. Wird ein Eigentümerbeschluss von mehreren Wohnungseigentümer angefochten und verbindet das Amtsgericht die Anfechtungsverfahren rechtsfehlerhaft nicht, so tritt im Hinblick auf die Bindungswirkung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG in den weiteren Anfechtungsverfahren Erledigung der Hauptsache ein, wenn in einem Verfahren der Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses rechtskräftig zurückgewiesen wird und die übrigen anfechtenden Wohnungseigentümer an diesem Verfahren auch formell beteiligt waren (Anschluss an BayObLG ZMR 2003, 590 und ZMR 2004, 604).«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 ; WEG § 43 ; WEG § 45 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.