OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.08.2003
20 W 71/01
Normen:
WEG § 13 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/9 T 644/00 - 17.01.2001,
AG Königstein, - Vorinstanzaktenzeichen II 80/98

Zum Maß des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.08.2003 - Aktenzeichen 20 W 71/01

DRsp Nr. 2003/17103

Zum Maß des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums

»Das Maß des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums kann nicht immer für alle Wohnungseigentümer einheitlich und gleich bestimmt werden.«

Normenkette:

WEG § 13 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin der angefochtene Beschluss lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG, 546 ZPO.

Es ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen dem Antrag des Antragstellers, den Antragsgegnern aufzugeben, es jedem Miteigentümer zu untersagen, Türen im Bereich der Gemeinschaftsflure geschlossen zu halten, die Gemeinschaftsflure als Abstellflure zu benutzen und dies bei Verstößen mit allen erforderlichen außergerichtlichen und ggf. auch gerichtlichen Maßnahmen durchzusetzen, nicht stattgegeben haben.