Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin der angefochtene Beschluss lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG,
Es ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen dem Antrag des Antragstellers, den Antragsgegnern aufzugeben, es jedem Miteigentümer zu untersagen, Türen im Bereich der Gemeinschaftsflure geschlossen zu halten, die Gemeinschaftsflure als Abstellflure zu benutzen und dies bei Verstößen mit allen erforderlichen außergerichtlichen und ggf. auch gerichtlichen Maßnahmen durchzusetzen, nicht stattgegeben haben.
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