OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.07.2003
20 W 154/03
Normen:
WEG § 15 ; BGB § 1004 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 03.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 48/2002
AG Groß Gerau, - Vorinstanzaktenzeichen 41 II 449/2000

Zum Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Flächen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.07.2003 - Aktenzeichen 20 W 154/03

DRsp Nr. 2003/17129

Zum Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Flächen

»1. Wird einem Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung das Sondernutzungsrecht an in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Flächen eingeräumt, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass der Sondernutzungsberechtigte die betreffenden Flächen allein, also unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer benutzen darf. Das Recht des Sondernutzungsberechtigten unterliegt jedoch immanenten Schranken, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungs- bzw. Teileigentümer ergeben und die für das Gemeinschaftseigentum aus anderen Gründen, insbesondere auf Grund des Rechts zum Mitgebrauch bestehen. 2. Daraus kann sich im konkreten Einzelfall ergeben, dass ein Miteigentümer zwar zu unterlassen hat, die dem anderen zugeordneten Sondenutzungsflächen in bestimmter Weise mitzubenutzen, andererseits aber eine teilweise Mitbenutzung insoweit verlangen kann, als er sonst keinen ausreichenden Zugang zu einem gewerblich genutzten Sondereigentum hätte.«

Normenkette:

WEG § 15 ; BGB § 1004 ;

Entscheidungsgründe: