OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.06.1992
20 REMiet 6/91
Normen:
BGB § 541b Abs. 1 Hs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1991, 421
ZMR 1992, 450

Zur Auslegung des Begriffs »allgemein üblich« in § 541 b Abs. 1 BGB

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.06.1992 - Aktenzeichen 20 REMiet 6/91

DRsp Nr. 1993/1868

Zur Auslegung des Begriffs »allgemein üblich« in § 541 b Abs. 1 BGB

Vorlegungsfrage:1. Bezieht sich der Begriff »allgemein üblich« in § 541 b Abs. 1 BGB auf den Zustand der Wohnungen im gesamten erweiterten Bundesgebiet oder auf den Ortsbereich, in dem die zu modernisierende Wohnung liegt?2. Ist der »allgemein« übliche Zustand erst bei Überschreiten der 90 %-Grenze erreicht oder ist auch eine geringere Grenze (etwa 75 %) möglich?Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

BGB § 541b Abs. 1 Hs. 1 ;

Gründe:

Der Beklagte ist auf Grund eines Formularmietvertrags vom 27.3.1971 ab 1.4.1973 Mieter einer Zweizimmerwohnung mit Küche und Kellerraum in einem in den Jahren 1947/1948 erbauten Haus der Klägerin mit insgesamt acht Wohnungen in Frankfurt am Main. Die Wohnungen sind nicht mit einem Bad, sondern nur mit Toiletten und Waschbecken ausgestattet. Sie werden nicht durch eine zentrale Heizungsanlage beheizt. Nach dem Inhalt des Mietvertrags schuldet der Beklagte der Klägerin eine monatliche Miete von 233 DM netto und eine Vorauszahlung auf die Nebenkosten von monatlich 24,15 DM.