Der Beklagte ist auf Grund eines Formularmietvertrags vom 27.3.1971 ab 1.4.1973 Mieter einer Zweizimmerwohnung mit Küche und Kellerraum in einem in den Jahren 1947/1948 erbauten Haus der Klägerin mit insgesamt acht Wohnungen in Frankfurt am Main. Die Wohnungen sind nicht mit einem Bad, sondern nur mit Toiletten und Waschbecken ausgestattet. Sie werden nicht durch eine zentrale Heizungsanlage beheizt. Nach dem Inhalt des Mietvertrags schuldet der Beklagte der Klägerin eine monatliche Miete von 233 DM netto und eine Vorauszahlung auf die Nebenkosten von monatlich 24,15 DM.
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