OLG Hamburg - Beschluss vom 04.04.2002
2 Wx 91/98
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 14 Nr. 1 § 22 § 47 S. 2 ; FGG § 13 a Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 55
ZMR 2002, 621

Zur Auslegung einer Teilungserklärung hinsichtlich der Abbedingung der gesetzlichen Vorschriften über die Zulässigkeit baulicher Veränderungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2002 - Aktenzeichen 2 Wx 91/98

DRsp Nr. 2002/10879

Zur Auslegung einer Teilungserklärung hinsichtlich der Abbedingung der gesetzlichen Vorschriften über die Zulässigkeit baulicher Veränderungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz

1. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Teilungserklärung nicht etwa auf den Willen des erklärenden Eigentümers abzustellen, sondern es kommt darauf an, welche Bedeutung von Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen Betrachter die nächstliegende ist.2. Eine ganz oder teilweise Abbedingung der nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes geltenden Grenze der Zulässigkeit für bauliche Veränderungen muss mit Klarheit und Deutlichkeit zum Ausdruck kommen. Eine Holzwand in einer Länge von nahezu 4 m und einer Höhe von 2,3 m kann als bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG angesehen werden.

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 14 Nr. 1 § 22 § 47 S. 2 ; FGG § 13 a Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG, 27, 29 Abs. 1, 21 Abs. 2 S. 2 FGG), sachlich aber unbegründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO a.F.).