OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.09.2003
20 W 18/02
Normen:
WEG § 43 ; WEG § 45 ; WEG § 47 ; ZPO § 89 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/9 T 220/00 - 14.11.2001,
AG Frankfurt - 65 UR II 109/97,

Zur Beschwerdebefugnis des vollmachtlosen Vertreters im Antragsverfahren nach § 43 WEG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.09.2003 - Aktenzeichen 20 W 18/02

DRsp Nr. 2003/17085

Zur Beschwerdebefugnis des vollmachtlosen Vertreters im Antragsverfahren nach § 43 WEG

»Die nachträgliche Genehmigung der Prozessführung ist in der Regel bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens möglich. Grundsätzlich ist eine Zurückweisung eines Antrags wegen des Mangel der Vollmacht erst zulässig, wenn dem Bevollmächtigten zu ihrer Beibringung eine angemessene Frist erfolglos gesetzt worden ist. Der Grundsatz, dass der vollmachtlose Vertreter die Verfahrenskosten grundsätzlich persönlich zu tragen hat, gilt nicht ausnahmslos.«

Normenkette:

WEG § 43 ; WEG § 45 ; WEG § 47 ; ZPO § 89 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten bildeten zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens die Eigentümergemeinschaft der oben aufgeführten Liegenschaft. Am 25.04.1997 wurde anstelle der Antragstellerin deren angebliche Verfahrensbevollmächtigte als Wohnungseigentümerin im Grundbuch eingetragen.