Die Beteiligten bildeten zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens die Eigentümergemeinschaft der oben aufgeführten Liegenschaft. Am 25.04.1997 wurde anstelle der Antragstellerin deren angebliche Verfahrensbevollmächtigte als Wohnungseigentümerin im Grundbuch eingetragen.
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