OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.07.2003
20 W 466/02
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 48 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 16.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 283/2002
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 41 II 57/02

Zur Duldung der Anbringung einer Parabolantennenanlage

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 20 W 466/02

DRsp Nr. 2003/17124

Zur Duldung der Anbringung einer Parabolantennenanlage

»Bei einem Streit über die Duldung der Anbringung einer Parabolantennenanlage kann der Geschäftswert wie auch sonst bei einem Streit über die Nutzung gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO bestimmt werden. Die nach § 45 Abs. 1 WEG zur Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Beschwer eines Wohnungseigentümers mit italienischer Staatsangehörigkeit, der mit seinem Antrag auf Duldung der Anbringung einer Parabolantenne auf dem Hausdach unterliegt, übersteigt 750,00 EUR, wenn er über den vorhandenen Kabelanschluss auf Dauer keine italienischen Sender empfangen kann.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 48 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten sind die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft ......strasse ....weg 34-36 in ..... . Sie streiten um die Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach des von der Antragstellerin und ihrem Ehemann seit 1970 bewohnten Hauses ...strasse 5. Die Antragstellerin ist gebürtige Deutsche und besitzt auch die italienische Staatsangehörigkeit, ihr Ehemann ist seit Geburt italienischer Staatsangehöriger und zwischenzeitlich pensioniert. Das Anwesen ist mit einem Kabelanschluss versorgt, mit dem aber derzeit kein italienischer Sender empfangen werden kann.