OLG Hamburg - Beschluss vom 01.08.2003
2 Wx 144/00
Normen:
WEG § 12 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 4 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; WEG § 47 Abs. 1 S. 2 ; WEG § 48 Abs. 3 ; BGB § 826 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 192
ZMR 2003, 865
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 66/00

Zur Frage der Entstehung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Verwalter bzw. die übrigen Eigentümer einer Wohnanlage wegen fehlender bzw. nicht rechtzeitig erteilter Zustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung

OLG Hamburg, Beschluss vom 01.08.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 144/00

DRsp Nr. 2003/13798

Zur Frage der Entstehung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Verwalter bzw. die übrigen Eigentümer einer Wohnanlage wegen fehlender bzw. nicht rechtzeitig erteilter Zustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung

1. Ist nach der Teilungserklärung zur Wirksamkeit der Veräußerung einer Eigentumswohnung primär die Zustimmung des Verwalters und erst im Fall von dessen Ablehnung die Zustimmung der Eigentümerversammlung mit dreiviertel Mehrheit erforderlich, so ist ein Schadensersatzanspruch wegen fehlender bzw. nicht rechtzeitig erteilter Zustimmung nur gegen den jeweils Zustimmungspflichtigen zu richten, soweit diesen im Rahmen seiner Kompetenzen ein Verschulden trifft. 2. Zur Frage, wann ein wichtiger Grund für die Ablehnung der Zustimmung zur Veräußerung vorliegt, inbesondere , wann die begründete Besorgnis besteht, der in Aussicht genommene Erwerber werde die sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen.

Normenkette:

WEG § 12 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 4 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; WEG § 47 Abs. 1 S. 2 ; WEG § 48 Abs. 3 ; BGB § 826 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG), sachlich aber unbegründet.