OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.02.2000
3 Wx 340/99
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2 § 242 ; WEG § 1 Abs. 3 § 5 Abs. 4 § 8 Abs. 2 S. 1 § 10 Abs. 1 S. 2 § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 866
OLGReport-Düsseldorf 2000, 191
WuM 2000, 333
ZfIR 2000, 296
Vorinstanzen:
AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen 27 II 21/98 WEG
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 182/99

Zur Frage der Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs im Falle zweckwidriger Nutzung von Keller-/Hobbyräumen zu Wohnzwecken

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 09.02.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 340/99

DRsp Nr. 2000/2869

Zur Frage der Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs im Falle zweckwidriger Nutzung von Keller-/Hobbyräumen zu Wohnzwecken

»Ein Zeitraum von knapp 6 Jahren seit der Möglichkeit, die Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung von Keller-/Hobbyräumen zu Wohnzwecken geltend zu machen, reicht zur Annahme einer Verwirkung jedenfalls nicht aus, solange der Nutzer keinerlei Umstände vorgebracht hat, die darauf schließen lassen, dass und auf welche Weise er sich - etwa in Form von Vermögensdispositionen oder wirtschaftlichen Investitionen - darauf eingerichtet hat, von Ansprüchen auf Unterlassung dieser Nutzung verschont zu werden bzw. zu bleiben.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 2 § 242 ; WEG § 1 Abs. 3 § 5 Abs. 4 § 8 Abs. 2 S. 1 § 10 Abs. 1 S. 2 § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind Mitglieder der im Eingang bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft; der Beteiligte zu 5 ist deren Verwalter.

Das Grundstück war mit einem ursprünglich dem Beteiligten zu 4 gehörenden Mehrfamilienhaus bebaut.