OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.11.2003
I-3 Wx 123/03
Normen:
WEG § 13 Abs. 2 ; WEG § 14 ; WEG § 15 ; WEG § 22 ;
Fundstellen:
ZfIR 2004, 565
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 345/02
AG Neuss- 27 a II 223/01 WEG - 29.08.2002,

Zur hinreichenden Transparenz einer Jahresabrechnung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2003 - Aktenzeichen I-3 Wx 123/03

DRsp Nr. 2003/17067

Zur hinreichenden Transparenz einer Jahresabrechnung

»1. Eine Jahresabrechnung ist nicht hinreichend transparent und deshalb nicht genehmigungsfähig, wenn - nicht erkennbar ist, aus welchen Mitteln die Einnahmen übersteigende Ausgaben getätigt worden sind; - sie unklare Positionen (hier: "Verbindlichkeiten/Abgrenzungen") enthält; - in der Darstellung der Entwicklung der "planmäßigen" Instandhaltungsrückstellung Elemente aus einer Jahresabrechnung, einer Gewinn- und Verlustrechnung und einer Bilanz unzulässigerweise mit einander verbunden werden; - Angaben über die Entwicklung der Gemeinschaftskonten, insbesondere die Stände am Anfang und am Ende des Abrechnungszeitraums, fehlen. 2. Ein Eigentümerbeschluss, dem die Einladung "Antrag der Stadt N. bezüglich diverser Umbauarbeiten" zugrunde liegt, entspricht wegen unzulänglicher Bezeichnung des Beschlussgegenstandes nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. 3. Die Beschlussfassung "Die Gemeinschaft genehmigt die Anbringung von außenliegenden Sonnenschutzblenden bzw. die Umgestaltung des Eingangsbereichs des Block 17. ..." ist inhaltlich zu unbestimmt und genügt deshalb nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.«

Normenkette:

WEG § 13 Abs. 2 ; WEG § 14 ; WEG § 15 ; WEG § 22 ;

Entscheidungsgründe:

I.