BayObLG - Beschluß vom 23.02.1995
2Z BR 113/94
Normen:
GBO § 22, § 29 Abs. 1 ; WEG § 16 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 18
BayObLGZ 1995, 103
DNotZ 1995, 627
FGPrax 1995, 22
KTS 1995, 440
NJW-RR 1995, 852
WuM 1996, 658

Zur Löschung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten einer Wohnungseigentümergemeinschaft

BayObLG, Beschluß vom 23.02.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 113/94

DRsp Nr. 1995/4620

Zur Löschung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten einer Wohnungseigentümergemeinschaft

»1. Ist im Grundbuch eine Zwangssicherungshypothek für mehrere Gläubiger "als Berechtigte in Wohnungseigentümergemeinschaft" eingetragen, so wird durch eine löschungsfähige Quittung des Verwalters der Gemeinschaft der Nachweis erbracht, daß die Hypothek nicht mehr den eingetragenen Gläubigern zusteht. Dies gilt unabhängig davon, ob die eingetragenen Gläubiger im Zeitpunkt der Erteilung der Quittung noch mit den Wohnungseigentümern identisch sind. 2. Für die löschungsfähige Quittung reicht notarielle Beglaubigung aus; Beurkundung ist nicht erforderlich.«

Normenkette:

GBO § 22, § 29 Abs. 1 ; WEG § 16 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1 ist als Miteigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. An seinem Anteil sind Zwangssicherungshypotheken zu 1784,10 und 999,78 DM aufgrund von Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Wohnungseigentumsgerichts für die Beteiligten zu 2, jeweils mehr als 80 namentlich bezeichnete Gläubiger "als Berechtigte in Wohnungseigentümergemeinschaft" gebucht. Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse haben Erstattungsansprüche aus Verfahren zum Gegenstand, die der Beteiligte zu 1 gegen die übrigen Wohnungseigentümer sowie diese gegen ihn (und seine Ehefrau) geführt haben.