OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.11.2003
I-3 Wx 252/03
Normen:
WEG § 15 ; BGB § 1004 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 61
OLGReport-Düsseldorf 2004, 147
WuM 2004, 237
ZfIR 2004, 308
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 162/02
AG Neuss - 27a II 36/02 WEG,

Zur Nutzung von Sondereigentum und zum Unterlassungsanspruch bei Duldung der Nutzung über einen langen Zeitraum

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2003 - Aktenzeichen I-3 Wx 252/03

DRsp Nr. 2004/416

Zur Nutzung von Sondereigentum und zum Unterlassungsanspruch bei Duldung der Nutzung über einen langen Zeitraum

»1. In der Teilungserklärung als "Speicherräume" oder "Abstellräume" bezeichnete Räumlichkeiten, die sich - im Spitzboden - über den im Dachgeschoss liegenden Wohnungen befinden, dürfen nicht ohne weiteres als Wohnräume genutzt werden. 2. Ist die Nutzung solcher Räume zu Wohnzwecken von allen Wohnungseigentümern über einen langen Zeitraum geduldet worden - hier mehr als 25 Jahre - und haben die Sondereigentümer der genannten Räume im Vertrauen auf die Zulässigkeit dieser Nutzung ihre Wohnung zu der die Räume gehören, mit erheblichem Aufwand erworben, so ist - auch für ein später der Wohnungseigentümergemeinschaft beitretendes Mitglied - ein etwaiger Unterlassungsanspruch verwirkt.«

Normenkette:

WEG § 15 ; BGB § 1004 ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft F-Straße 44 in M..