BayObLG - Beschluß vom 03.04.1996
2Z BR 5/96
Normen:
BGB § 675 ; VVG §§ 75 ff.; WEG § 26 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 20
DRsp I(152)283e
NJW-RR 1996, 1298
NJWE-MietR 1996, 274
VersR 1997, 848
WE 1997, 39
WuM 1996, 445
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 1912/95
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 134/94

Zur Pflicht des Verwalters, Schäden an einem Sondereigentum zu begrenzen oder zu beseitigen

BayObLG, Beschluß vom 03.04.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 5/96

DRsp Nr. 1996/28630

Zur Pflicht des Verwalters, Schäden an einem Sondereigentum zu begrenzen oder zu beseitigen

»Hat der Verwalter im Auftrag der Wohnungseigentümer und für deren Rechnung eine Leitungswasserversicherung abgeschlossen, die auch Schäden am Sondereigentum umfaßt, hat bei Eintritt eines Schadens am Sondereigentum eines Wohnungseigentümers allein dieser für die Behebung und Begrenzung des Schadens zu sorgen. Der Verwalter ist gegenüber dem betroffenen Wohnungseigentümer, wenn dessen Mieter von dem Schadensfall Kenntnis hat, nur verpflichtet, Notmaßnahmen zu ergreifen und den Versicherer zu unterrichten.«

Normenkette:

BGB § 675 ; VVG §§ 75 ff.; WEG § 26 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Eigentümer einer im ersten Obergeschoß gelegenen Wohnung einer Wohnanlage, die von dem Antragsgegner verwaltet wird. Er macht gegen den Antragsgegner einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verwalterpflichten geltend. Zugrunde liegt ein Wasseraustritt in der Wohnung des Antragstellers. Für das Gebäude hat der Antragsgegner eine Leitungswasser- und Sturmversicherung abgeschlossen. Versicherungsnehmer ist der Antragsgegner.