OLG Hamm - Beschluss vom 29.05.2008
15 Wx 43/08
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 a.F ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 48 Abs. 3 ; WEG § 62 Abs. 1 n.F. ; BGB § 249 Abs. 2 ; BGB § 280 Abs. 2 ; BGB § 286 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJW 2009, 924
NJW-RR 2009, 157
NZM 2009, 90
ZMR 2009, 61
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 112/07

Zur Prozessführungsbefugnis des Hausverwalters - Zur Ermittlung der ausstehenden Beträge durch die Eigentümer - Mahnungskosten sind keine Verzugskosten

OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 15 Wx 43/08

DRsp Nr. 2008/21497

Zur Prozessführungsbefugnis des Hausverwalters - Zur Ermittlung der ausstehenden Beträge durch die Eigentümer - Mahnungskosten sind keine Verzugskosten

1. Durch den Verwaltervertrag kann der Hausverwalter zu Prozessführung im Hinblick auf rückständige Hausgeld - (Wohngeld-) Zahlungen ermächtigt werden. Dies erfasst auch die Beitreibung von ausstehenden Sonderumlagen, da diese eine Ergänzung des Jahreswirtschaftsplanes darstellen und eine Differenzierung nicht sinnvoll ist. 2. Dem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beträge gegen den jeweiligen Eigentümer steht nicht entgegen, dass im Beschluss der Eigentümerversammlung nicht der vom einzelnen Eigentümer zu zahlende Betrag genannt wird, wenn sich dieser ohne großen Aufwand vom Eigentümer selbst errechnen lässt. 3. Die Kosten für die Erstellung der Mahnung sind keine Verzugskosten für die Eigentümergemeinschaft. Auch die Kosten für die Bemühungen des Hausverwalters sind keine Verzugskosten der Eigentümergemeinschaft.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 a.F ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 48 Abs. 3 ; WEG § 62 Abs. 1 n.F. ; BGB § 249 Abs. 2 ; BGB § 280 Abs. 2 ; BGB § 286 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.